All­gemeine Auf­­­­trags­be­ding­ungen

1.1. Die Neuhold & Partner ImmobilienWERTschätzung GmbH, FN 547855w, Joanneumring 16/1/6, 8010 Graz, registriert beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, im Folgenden kurz „Neuhold“ oder „wir“ genannt, erbringt Leistungen im Bereich der Gutachten, Beratungen, Prüfungen und Bewertung sowie sonstige Leistungen insbesondere im Bezug auf Liegenschaften, Wohnungseigentumsobjekte, Baurechte, Superädifikate und sonstige dinglichen Rechte.

1.2. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen (kurz: Bedingungen) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Neuhold als Auftragnehmer / Leistungserbringer einerseits und unseren Kunden, im Folgenden kurz „Auftraggeber“ oder „Sie“ genannt, andererseits und gelten für sämtliche von Neuhold erbrachte (Dienst- und Werk-)Leistungen (welcher Art auch immer, insbesondere Gutachten, Beratungen, Prüfungen und Bewertung).

1.3. Die Leistungen von Neuhold sowie die den Leistungen zugrunde liegenden Anbote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4. Allfällige Geschäfts-, Einkaufs- und Annahmebedingungen des Auftraggebers haben keinen Vorrang vor diesen Bedingungen und verpflichten Neuhold nur dann, wenn diese von Neuhold in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Insbesondere ist Neuhold nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber verwendeten, diesen Bedingungen entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Wi-derspruchs oder Ausführung der Leistung durch Neuhold bedeutet keinesfalls Zustimmungen oder Anerkennung, und zwar selbst dann nicht, wenn Neuhold in Kenntnis entgegenstehender oder von den gegenständlichen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers ist. Eine Bezugnahme von Neuhold auf Unterlagen des Auftraggebers bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. Erhält der Auftraggeber erstmals im Rahmen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder der Auftragsbestätigung von Neuhold Kenntnis von der Existenz oder dem Wortlaut der gegenständlichen Bedingungen, so werden diese durch die widerspruchslose Annahme des Bestätigungsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung vollumfänglich anerkannt.

1.5. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

2.1. Die Angebote von Neuhold (insbesondere Preisanbote und Kostenvoranschläge) sind, sofern nicht explizit anderweitig schriftlich bestätigt, freibleibend und unverbindlich. Insbesondere sind die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Informationsmaterialien, Prospekten, Rundschreiben, auf der Website, oder anderen Medien enthaltenen Informationen über die (Dienst- und Werk-)Leistungen von Neuhold unverbindlich.

2.2. Die in den Anboten von Neuhold genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Anbotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

2.3. Vertragsabschlüsse und allfällige sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Neuhold (E-Mail genügt) verbindlich. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bezüglich der Geltung als schriftliche Bestätigung ist der elektronische Schriftverkehr dem Briefverkehr gleichgestellt. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch eine Rechnung oder Einforderung eines Kostenvorschusses oder Übermittlung einer Vorschussrechnung von Neuhold ersetzt werden.

2.4. Aufträge, welche in ihrer Formulierung von den von Neuhold gelegten Anboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Neuhold.

2.5. Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen Neuhold zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber eine Anpassung ablehnt. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Für die Erbringung der Leistungen von Neuhold gilt ganz generell Folgendes:

3.1. Neuhold verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

3.2. Die Leistungserbringung durch Neuhold und alle sonstigen Informationen und jegliche Kommunikation werden ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen und durchgeführt, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes beauftragt.

3.3. Der Auftraggeber hat bei der Erbringung der Leistungen durch Neuhold bestmöglich mitzuwirken und alles Erforderliche zu unternehmen bzw. vorzukehren, damit Neuhold die Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Verzögerungen oder Unterbleiben der Ausführung der Leistung sowie alle damit verbundenen Folgen, Aufwendungen und Belastungen aufgrund unterlassener oder nicht ausreichender Mitwirkung und Unterstützung seitens des Auftraggebers gehen ausschließlich zu seinen Lasten. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung von Informationen, Unterlagen und sonstigen Materialien die für die Leistungserbringung durch Neuhold erforderlich sind.

3.4. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrags durch Neuhold. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, soferndiese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Angabe bestimmter Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine durch Neuhold steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Zurverfügungstellung aller für Neuhold notwendigen Informationen durch den Auftraggeber.

3.5. Für den Fall, dass die Erbringung der Leistung durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, ist Neuhold von seiner Leistungspflicht befreit und kann nach eigener Wahl entweder eine Neufestsetzung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist verlangen oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche gegenüber Neuhold. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch Neuhold hat Neuhold Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung. Alternativ kann von Neuhold die Abrechnung der bisherigen Leistung nach Aufwand vorgenommen werden.

3.6. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens von Neuhold bzw. des Einflussvermögens des Auftraggebers liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.

3.7. Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind insbesondere Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Embargos, jegliche Art von Sanktionen (vor allem wirtschaftliche und politische) Energieversorgungsschwierigkeiten, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände (welcher Art auch immer), die Neuhold die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei Neuhold oder bei einem Unterlieferanten von Neuhold eingetreten sind.

3.8. Der Auftraggeber kann in Fällen höherer Gewalt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Neuhold vom Vertrag zurücktreten oder diesen aufkündigen.

3.9. Neuhold behält sich vor, anfallende Aufwendungen zu verrechnen. Weiters steht es Neuhold frei, die zur Leistungserbringung benötigten technischen Hilfsmittel nach eigenem Ermessen auszuwählen.

3.10. Neuhold führt den erteilten Auftrag unter persönlicher Verantwortung aus. Die Heranziehung von Neuholds Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig. Neuhold ist berechtigt, den Auftrag durch deren Aufsicht unterstehenden Sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner vollständig oder teilweise durchführen zu lassen.

4.1. Sämtliche Verträge mit dem Auftraggeber können von Neuhold aus wichtigem Grund jederzeit fristlos vorzeitig aufgelöst werden.

4.2. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn

4.2.1. über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder Neuhold Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen (§ 25b IO bleibt von dieser Bestimmung unberührt);

4.2.2. sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers seit der Auftragserteilung deutlich verschlechtert hat;

4.2.3. der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung offene fällige Forderungen nicht beglichen hat;

4.2.4. der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Auftragerfüllung notwendigen Unterlagen bzw. sonstigen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt.

4.3. Wurden von Neuhold im Hinblick auf die Erteilung des Auftrages bereits Konzepte oder Entwürfe erstellt oder präsentiert, so hat Neuhold Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für dieselben, dessen Höhe sich – falls nicht vorab anders vereinbart – an den Stundenaufzeichnungen von Neuhold orientiert. Weitere Schadenersatzansprüche wie z.B. Versand- oder Bearbeitungskosten können von Neuhold gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.4. Erklärt der Auftraggeber – außer bei Kündigung aus durch Neuhold zu vertretenden wichtigen Grund – seinen Rücktritt vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, steht es Neuhold frei, diesen Rücktritt abzulehnen oder den Rücktritt gegen Leistung einer Stornogebühr anzunehmen, wobei sich die vom Auftraggeber zu zahlende Stornogebühr auf die volle Höhe des Auftragswertes (berechnet auf die Mindestvertragslaufzeit) bzw. die volle Höhe der angebotenen Auftragssumme beläuft. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches behält sich Neuhold ausdrücklich vor.

4.5. Neuhold kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch von Neudhold, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.

5.1. Wenn nichts anderes vereinbart, gelten grundsätzlich folgende Preise (exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und Barauslagen):

5.1.1. Stundensatz von netto EUR 300,-.

5.1.2. Für Leistungen an Wochenenden und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% verrechnet.

5.1.3. Bitte beachten Sie, dass wir den zusätzlichen Zeitaufwand nach unseren Stundensätzen verrechnen, wenn wir mit Aufgaben beauftragt werden, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus gehen, oder wenn die auf Basis Ihres Auftrags getroffenen Annahmen nicht oder nicht mehr zutreffen. Dies sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde.

5.2. Reisekosten werden folgendermaßen abgerechnet:

5.2.1. Amtliches Kilometergeld je Kilometer

5.2.2. Reisezeit der eingesetzten Mitarbeiter zum gesondert vereinbarten Stundensatz. Wenn kein Stundensatz vereinbart wurde, gelten 150,00 EUR je Stunde

5.2.3. In unseren Honoraren sind keine Notar-, Übersetzungs-, Kurier-, Reise-, Aufenthalts- oder sonstigen Auslagen enthalten; diese werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet.

5.2.4. Für regelmäßig anfallende Nebenkosten wie Telefon, Kopien, Datenbankauszüge etc. stellen wir Ihnen einen Pauschalbetrag von 3% unseres Netto-Honorars in Rechnung.

5.2.5. Die von Neuhold genannten Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, in EUR und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3. Unser Entgelt ist wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020). Bei dessen Wegfall gilt der an seine Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat und das Jahr, in dem diese Mandatsvereinbarung abgeschlossen wurde, verlautbarte Indexzahl. Die Stundensätze werden sodann jedes Jahr auf Basis der Indexzahl für Dezember mit Wirksamkeit Jänner des Folgejahres angepasst. Diese Indexzahl bildet die Grundlage für die nächste Wertanpassung. Die Erhöhung der Stundensätze nach Maßgabe der Veränderung des genannten Index tritt automatisch ein, wobei eine Wertsicherungsanhebung in den ersten zwei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ausgeschlossen ist. Durch die Ausstellung einer Honorarnote ohne angepasste Stundensätze verzichtet Neuhold nicht auf diese Wertsicherungsklausel als solche.

5.4. Neuhold ist berechtigt, bei allen Aufträgen eine Anzahlung von bis zu 100% des Gesamtentgeltes zu fordern und bis zum vollständigen Erhalt der Anzahlung jegliche Leistung zu verweigern.

5.5. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

5.6. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Bei Aufträgen, die mehrere Abschnitte der Leistungsausführung betreffen, sind auf Verlangen von Neuhold vom Auftraggeber Teilzahlungen entsprechend der Leistungsausführung nach Lieferung jeder einzelnen Einheit zu leisten.

5.7. Bei laufenden Verträgen über einen längeren Zeitraum kann die Rechnungslegung, sofern nicht anders vereinbart, monatlich mittels elektronischer Rechnung erfolgen.

5.8. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto von Neuhold als geleistet. Bei Zahlungsverzug ist Neuhold berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen.

5.9. Die Geltendmachung weitere Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber haftet Neuhold für derartige weitere Schäden, insbesondere auch für Zinsschäden infolge nicht rechtzeitiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

6.1. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass Neuhold die zur Anbotserstellung bzw. Auftragsausführung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber erklärt mit Übergabe der Unterlagen (z. B. Dokumentationen, Materialien, Verträge usw.), auch der Eigentümer bzw. rechtmäßige Inhaber der Nutzungsrechte zu sein, gegebenenfalls auch den Besitz der Arbeitsrechte durch Dritte. Der Auftraggeber stellt Neuhold von Ansprüchen Dritter frei und hält Neuhold diesbezüglich völlig schad- und klaglos.

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Leistungen durch Neuhold erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von Neuhold enthalten sind.

6.3. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von Neuhold zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der benötigten Form zur Verfügung und unterstützt Neuhold auf Wunsch bei der Koordination von Aufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Änderungen in den von Neuhold für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen nach sich ziehen, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit Neuhold hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

6.4. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erfüllen, dass Neuhold bei der Erbringung der Leistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Neuhold und/oder die durch Neuhold beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten, Örtlichkeiten, Materialien und Verträgen beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

6.5. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von Neuhold erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von Neuhold zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die Neuhold hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

7.1. Neuhold verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung bzw. Übergabe. Befinden Sie sich im Annahmeverzug, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Zurverfügungstellung der Leistung durch Neuhold.

7.2. Die Leistung von Neuhold sind vom Auftraggeber abzunehmen. Die Pflicht zur Abnahme beginnt mit Zurverfügungstellung der Leistung. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich beanstandet.

7.3. Werden diese nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards erbracht, ist Neuhold verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb einer angemessenen Frist diese Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem nach Wahl die betroffenen Leistungen entweder wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden.

7.4. Beruht die Mangelhaftigkeit der von Neuhold erbrachten Dienstleistungen und Serviceleistungen auf Handlungen, Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Neuhold erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Neuhold wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

7.5. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

8.1. Eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber trifft Neuhold – Personenschäden ausgenommen – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei Schadenersatzansprüche in jedem Fall nur auf die reine Schadensbehebung und insgesamt mit der Höhe der Auftragssumme beschränkt sind. Für sonstige Schäden welcher Art auch immer, wie zB Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Gewinnentgang, für Mangelfolgeschäden sowie für Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung haftet Neuhold keinesfalls. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Den Nachweis, dass Neuhold grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft, hat der Auftraggeber zu erbringen.

8.2. Die Haftung von Neuhold für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl derselben. Sollte Neuhold – aus welchem Grund auch immer – im Einzelfall eine darüber hinausgehende Haftung treffen, gelten die im vorangegangenen Absatz genannten Haftungsbeschränkungen im gleichen Umfang auch für die Erfüllungs und Besorgungsgehilfen von Neuhold.

8.3. Sämtliche Ersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Erbringung der Leistung durch Neuhold.

8.4. In jenen Fällen, in denen Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Neuhold besteht, ist jegliche Ersatzpflicht mit der zur Verfügung stehenden Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen – mit Ausnahme der Deckelung der Höhe des Schadensersatzes mit der Höhe der Auftragssumme – bleiben hiervon unberührt.

8.5. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruchs geltend gemacht wird.

8.6. Eine persönliche Haftung der handelnden Mitarbeiter Ihnen gegenüber wird ausgeschlossen. Neuhold haftet jedenfalls nicht für die Leistungen oder für das Verhalten drit-ter Personen, die von Ihnen oder von Neuhold in Ihrem Namen beauftragt wurden. Darüber hinaus haftet Neuhold nicht, wenn wir aus einem Grund, der vollständig oder überwiegend außerhalb unserer Sphäre liegt, nicht in der Lage sind, unsere Leistungen zu erbringen. Im Falle eines solchen Ereignisses werden wir Sie selbstverständlich so schnell wie möglich informieren.

8.7. Gibt die Neuhold über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haftet Neuhold für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht.

8.8. Neuhold haftet nur gegenüber dem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Sie sind verpflichtet, Dritte, die auf Grund Ihres Zutuns mit unseren Auskünften in Kontakt kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Sie verpflichten sich in diesem Zusammenhang, Neuhold (sowie die handelnden Mitarbeiter oder von sonstigen eingesetzten Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen) auf erstes Anfordern vollkommen schad- und klagloszu halten.

9.1. Verträge über regelmäßige Serviceleistungen oder wiederkehrende Dienstleistungen treten mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und laufen, sofern im Auftrag nicht anders bestimmt, auf unbestimmte Zeit.

9.2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens aber zum Ende der im Auftrag vereinbarten Mindestlaufzeit, schriftlich gekündigt werden.

10.1. Neuhold verpflichtet sich, die zur Erbringung von Leistungen notwendigen Informationen vertraulich zu behandeln.

10.2. Neuhold ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an eigenen Standorten oder den Standorten des Auftraggebers gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Neuhold ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu Daten und Informationen zu verschaffen.

10.3. Auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers werden die Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung von Neuhold gespeichert.

10.4. Eine Weitergabe der Daten an eventuell durch Neuhold beauftragte Unternehmen erfolgt nur, insoweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht.

10.5. Jeder Vertragspartner sichert dem jeweils anderen zu, alle ihm vom anderen in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, der der wirtschaftlich gewollte Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des gesamten Vertrages am nächsten kommt.

11.2. Im Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen Bedingungen vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Fragen von vornherein bedacht hätte.

11.3. Sofern außerhalb dieser Bedingungen zwischen uns und dem Auftraggeber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden und diese mit den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen, wird vereinbart, dass die Bestimmungen in den vertraglichen Vereinbarungen außerhalb der vorliegenden Bedingungen nur dann vorrangig zur Anwendung gelangen, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen nachrangig sind.

11.4. Der Auftraggeber wird während der Laufzeit eines Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von Neuhold zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an Neuhold eine Vertragsstrafe in der Höhe des sechsfache Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt bezogen hat, zu bezahlen.

12.1. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der Neuhold in 8010 Graz.

12.2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Bedingungen unterliegt, oder für Streitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers ausschließlich das für 8010 Graz sachlich zuständige Gericht und für Klagen, welche von Neuhold eingebracht werden, wahlweise das für 8010 Graz sachlich zuständige Gericht oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

12.3. Es gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss der Verweisnormen. Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens des Vertrages.